Letzte Änderung, Mitgliederversammlung 18.08.2021
§ 1 Gliederung, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Ochtrup ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes (LV) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Steinfurt. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Ochtrup. Sein Sitz und sein originärer Tätigkeitsbereich innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind die Gemeinde / Stadt Ochtrup.
(2) Diese Satzungsregelungen komplettieren die ihnen zu Grunde liegende Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW und den ergänzenden Satzungsregelungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Steinfurt mit dem erforderlichen Satzungsbedarf des Ortsverbandes.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Ochtrup kann werden, bzw. sein, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden WählerInnenvereinigung (Rathauspartei) angehört und in Ochtrup seinen Wohnsitz hat.
Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Organ. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber der Partei zu erklären.
(4) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND NRW. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW schriftlich erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(6) Der Eintritt oder die Mitarbeit in oder die Kandidatur oder der Aufruf zur Wahl für eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden WählerInnenvereinigung (Rathauspartei) wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und muss diesen dem betreffenden Mitglied schriftlich mitteilen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen 14 Tagen schriftlich begründeten Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegen.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
- an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben und innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
- Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der parteipolitischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
Die im Grundkonsens und den Programmen festgelegten Ziele und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 4 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundesweit mindestens ein Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen.
Für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt beträgt der Mindestbeitrag fünf Euro im Monat, ansonsten 10 Euro.
Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der/dem AntragstellerIn zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der Mitgliedsakte dokumentiert werden.
Mitgliedsbeiträge unter einem Euro pro Monat sind unzulässig.
(3) Mitgliedsbeiträge sollen nach Möglichkeit durch erteilte Einzugsermächtigung vom zuständigen Kreisverband eingezogen werden. Dabei soll der an übergeordnete Gliederungen abzuführende Mitgliedsbeitragsanteil vom Kreisverband verwaltet werden. Der diesem Betrag überschreitenden Mitgliedsbeitragsanteil ist dem zuständigen Ortsverband gutzuschreiben.
(4) Kommunalen Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN im OV wird empfohlen, neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(5) Die individuellen Zahlungen gemäß Abs. 4 sind jährlich vom Vorstand in Bezug auf das Soll den Mitgliedern bekannt zu geben. Auf Verlangen hat dieses in Schriftform zu erfolgen.
(6) Einmal jährlich stimmt sich der Vorstand BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Ochtrup über die Finanzierung des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Ochtrup für die nächsten 12 Monate ab.
§ 5 Organe
Organe des OV Ochtrup sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand, die Delegierten und die Beauftragten des OV Ochtrup sind grundsätzlich an die Beschlüsse der Organe gebunden.
§ 6 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die politischen Inhalte, den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Gleiche gilt für Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(4) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(5) Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.
(8) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die MV soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Februar, um über den Haushalt und gegebenenfalls anstehende Wahlen zu beschließen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt.
(9) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mindestens aber 5 Personen, oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist in Textform zu stellen.
(10) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in dieser Versammlung ausgeschlossen.
(11) Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen findet in der Regel per Email und Kurznachrichtendienst statt. Falls das einzelne Mitglied ausdrücklich widersprochen hat, wird die Einladung auf dem Postwege zugestellt.
(12) Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise einrichten. Dabei sind die Arbeitskreise zu benennen und ihre Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen. Hierbei kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Die Mitgliedschaft in Arbeitskreisen endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
(13) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
(14) Die Mitgliederversammlung wird im Voraus in der öffentlichen Presse bekannt gegeben.
(15) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jeder mitarbeiten. Die Mitarbeiter haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen und Satzungen ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind.
(Mitarbeiter bedürfen keiner formellen Aufnahme)
Mitarbeiter haben in Mitgliederversammlungen Anwesenheits- und Rederecht.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, davon mindestens eine Frau, der/dem SchriftführerIn, der/dem KassiererIn, sowie evtl. BeisitzerInnen. Dem Gesamtvorstand gehören mindestens zur Hälfte Frauen an, vgl. § 10. SprecherInnen, SchriftführerIn und KassiererIn vertreten den OV Ochtrup im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Falls sich weniger Frauen zur Wahl stellen, als Ämter mit Frauen zu besetzen wären, können die Plätze durch ein Frauenvotum (vgl. § 10) geöffnet werden.
(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Gebietsverband oder zur Gebietsfraktion stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Organe verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen; diese sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
(4) Die Tagesordnung der Organe wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.
(5) Die/der KassiererIn ist in Finanzfragen allen Organen des Ortsverbandes jederzeit auskunftspflichtig. Sie/er hat jährlich den Organen eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.
(6) Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Mitgliedern bekannt gegeben wurde.
§ 8 Wahlen
(1) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt. Schriftliche Abstimmungen, die auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder Rückschlüsse zulassen, sind nichtig.
(2) Ein/e KandidatIn ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds oder der/des Delegierten erkennen lassen.
§ 9 Beschlussfassung,Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit und Protokoll
(1) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit (absolute oder 2/3 Mehrheit) bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest und gibt sie zu Protokoll.
(2) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden (unabhängig von der Zahl der Enthaltungen). Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden (absolute Mehrheit, also mehr als 50 % Ja-Stimmen). Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% derMitglieder, mindestens aber 5 Personen, davon mindestens 3 Personen ohne Vorstandsamt, anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(4) Der Vorstand und die anderen Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Die Teilnahme an den Sitzungen der Organe ist auf Verlangen eines Mitglieds auch digital zulässig. Digital anwesende Mitglieder können sich an Abstimmungen beteiligen. Im Falle einer geheimen Abstimmung kann eine Vertrauensperson aus den Anwesenden zur Stimmabgabe vom betroffenen Mitglied bestimmt werden.
(5) Alle Organe tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; diese Beschlussfassung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht-parteiöffentlich zu behandeln.
(6) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden.
§ 10 Mindestparität
Alle zu wählenden Organe, Delegierten und Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. (Mindestquotierung)
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum)
§ 11 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im jeweiligen Gebietsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
(5) Für die Durchführung der Rechnungsprüfung sollen sich die RechnungsprüferInnen der Untergliederungen auf übergeordnete Vorgaben seitens des LV, bzw. BV beziehen.
§ 13 Änderung von Satzung und nachfolgenden Ordnungen
(1) Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung (absolute Mehrheit).
(4) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
(5) Satzungsänderungen, die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungsänderung beschlossen, dass diese Satzungsänderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt.